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BGB § 851 Ersatzleistung an Nichtberechtigten

BGB § 851 Ersatzleistung an Nichtberechtigten

[ Auszug: Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich di ... ]